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SANKARA · ÖFFENTLICHE BELEGAKTE

Die öffentliche Fallakte: ausdrückliche Anerkennung, spätere Gegenposition, Bewertung streitig

17 Belegsätze, 86 geschwärzte Dokumentseiten und 64 Fotos. Die Akte trennt Haftpflichtbearbeitung, technische Kollisionsanalyse, rechtliche Haftungsfrage, Festmacherfotos und die weiterhin streitige Vorunfallbewertung.

AUSDRÜCKLICH ANERKANNT AM 24. JULIMAIF erklärte schriftlich, die Haftung ihres Versicherten sei gegeben und deshalb sei ein Regulierungsvorschlag unterbreitet worden. Am 14. August berief sich MAIF dagegen auf fehlenden Nachweis der Festmacherbrüche. E17
ZWEITER STREITPUNKTVollständigkeit der Bewertungsgrundlage sowie Wert und Zustand von SANKARA unmittelbar vor der KollisionE06
17 Belegsätze86 Seiten64 Fotos4 privat
LESEHINWEIS ZUR GESAMTEN AKTE

Die Korrespondenz enthält seit dem 24. Juli eine ausdrückliche schriftliche Haftungsanerkennung durch MAIF: „Nous reconnaissons que la responsabilité de [Name geschwärzt] est engagée.“ MAIF erklärte unmittelbar danach, aus diesem Grund sei ein Regulierungsvorschlag unterbreitet worden. Davon zu unterscheiden sind die frühere Haftpflichtbearbeitung im Januar und der Haftungsvorbehalt des Gutachters im April, die für sich genommen noch kein Anerkenntnis waren. Bereits im Mai hatte MAIF meiner Haftungsaussage nicht widersprochen und nur über den Bootswert argumentiert. Am 14. August berief sich MAIF dann dennoch auf einen fehlenden Nachweis der Festmacherbrüche und verwies die Verschuldensfrage gegebenenfalls an die griechischen Gerichte. Die Fotos IMG_6630 bis IMG_6632 zeigen mehrere sichtbar gerissene oder stark ausgefranste Leinenenden im Festmacherbereich der NAUSICAA und sind für diesen späteren Einwand unmittelbar relevant. Ihre genaue zeitliche und technische Zuordnung sowie die mögliche prozessuale Bindungswirkung der Erklärung vom 24. Juli bleiben gesondert zu beurteilen.

Belegsätze und Anlagen

E01

Haftpflichtbearbeitung durch MAIF

MAIF erklärt, den Anspruch des deutschen Geschädigten unter der Haftpflichtdeckung ihres Versicherten weiterzuverfolgen. Das belegt die Bearbeitung als Haftpflichtanspruch, nicht aber ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis.

4 Seiten
E02

Videos, Fotos und Unterlagen werden übertragen

Transferbestätigungen und MAIF-Mail zum Erhalt von Videos, Fotos und Dokumenten.

6 Seiten
E03

Reparaturangebot, beide Kaufvertragsseiten und Bootsunterlagen

Die an MAIF gerichtete Versandmail zeigt beide Seiten des Boat24-Kaufvertrags, die Reparaturkalkulation und ein weiteres Bootsdokument als Anlagen.

1 Seite
E04

Gutachterkontakt und erneute Medienübertragung

Der Gutachter teilt mit, unter ausdrücklichen Vorbehalten hinsichtlich der Haftung beauftragt worden zu sein. Dieser Satz ist zentral für die Einordnung der späteren Begutachtung.

13 Seiten
E05

Warten auf den Gutachterbericht

MAIF erklärt, weiterhin auf den Gutachterbericht zu warten.

2 Seiten
E06

Haftungsanalyse, abgeschnittener Kaufbeleg, Bewertungsmethode und 2.000-Euro-Angebot

Der Gutachter erklärt die Schäden als mit dem beschriebenen Kollisionsablauf vereinbar. Zugleich bewertet er SANKARA auf dokumentarischer Grundlage mit 1.000 bis 2.000 Euro. MAIF übermittelt daraufhin ein Angebot über 2.000 Euro.

3 Seiten
E07

Mein Widerspruch gegen Dokumentendiskrepanz und Bewertung

Ich erkläre schriftlich, die Haftung sei dem Grunde nach bereits geklärt. MAIF widerspricht dieser Aussage in ihrer Antwort nicht, sondern hält unter Verweis auf den angeblichen tatsächlichen Bootswert an 2.000 Euro fest.

10 Seiten
E08

Übermittlung an griechische Stellen

Nachweis der Übermittlung von Unterlagen an griechische Stellen; private Originale bleiben zurückgehalten.

2 Seiten
E09

Rückmeldung aus dem maritimen Expertennetzwerk

Antwort aus einem maritimen Expertennetzwerk zur fehlenden Beauftragung beziehungsweise Rückmeldung des Versicherers.

2 Seiten
E10

Erneute Prüfung durch MAIF angekündigt

MAIF kündigt nach erneuter Eskalation eine detaillierte Prüfung und Antwort an.

7 Seiten
E11

Eingabe bei der französischen Versicherungsaufsicht

Meine Eingabe bei der französischen Aufsicht und deren standardisierte Eingangsbestätigung.

9 Seiten
E12

Meine technische Kritik an Dokumentengrundlage und Rückrechnung

Meine technische Darlegung der Kernfehler: Die Versandmail zeigt beide Vertragsseiten, während der Gutachter eine abgeschnittene Fassung beschreibt; wo diese Diskrepanz entstand, geht aus der öffentlichen Akte nicht hervor. Hinzu kommen die aus meiner Sicht fehlende dokumentierte Vor-Ort-Besichtigung, Nachher-Fotos als Wertgrundlage und trotzdem ein behaupteter Vorunfallwert von nur 1.000 bis 2.000 Euro.

12 Seiten
E13

Datierte Vorher-Aufnahme und getrennte Nachher-Vergleichsbilder

Nur die Seiten 1 und 2 gehören zum datierten Vorher-Beleg: Die Aufnahme und ihre Metadaten weisen den 8. Januar 2026 um 13:07 Uhr aus. Die Seiten 3 und 4 zeigen SANKARA dagegen nach der Kollision mit sichtbar beschädigtem Heckbereich und Heckkorb. Sie werden ausschließlich als Nachher-Vergleichsbilder geführt und belegen nicht den Zustand vor der Kollision.

4 Seiten · 2 vorher / 2 nachher
E14

Behördlich protokollierte Erklärung zu meiner Situation

Geschwärzter Auszug einer behördlich protokollierten Erklärung zu Wohnsituation, Einkommenslage und den Folgen des Unfallgeschehens. Zu dieser Einkommenslage erkläre ich ergänzend, dass ich zuvor als Segellehrer und Berufsskipper an anderen Orten Überführungen auf Booten meiner Auftraggeber ausführte, die Einsätze wegen des fortlaufenden Auspumpens und Überwachens von SANKARA nicht mehr wahrnehmen konnte und meine Verträge nach meiner Darstellung deshalb gekündigt wurden. E14 protokolliert meine Angaben zur Notlage; es bestätigt diese beruflichen Einzelheiten, die Kündigungen oder deren Ursache nicht unabhängig und ist keine eigenständige Feststellung der Unfallursache oder Haftung.

1 Seite
E15

NAUSICAA – Register- und technische Auszüge

Geschwärzte und beschnittene Auszüge aus historischen französischen Schiffsunterlagen der NAUSICAA. Veröffentlicht werden Name, Datierung und technische Angaben wie Länge, Breite und Vermessung; Dokumentnummern, Eigentümerdaten und Unterschriften bleiben verborgen.

4 Seiten
E17

Ausdrückliche schriftliche Haftungsanerkennung durch MAIF

MAIF erklärt am 24. Juli ausdrücklich: „Nous reconnaissons que la responsabilité de [Name geschwärzt] est engagée. C’est la raison pour laquelle une offre de règlement vous a été adressée.“ Damit wird die Haftung des Versicherten in MAIFs Regulierungsposition ausdrücklich anerkannt und als Grund für das Angebot genannt. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Erklärung prozessual bindet, bleibt eine gesonderte Rechtsfrage.

5 Seiten
E16

Spätere Gegenposition: Festmacherbruch angeblich nicht bewiesen

Am 14. August erklärt MAIF, ein griechisches Gericht müsse gegebenenfalls über ein Verschulden ihres Versicherten entscheiden, und begründet das endgültige außergerichtliche Angebot von 2.000 Euro damit, dass der Bruch der Festmacher der NAUSICAA nicht bewiesen sei. Diese Position steht in deutlichem Widerspruch zur ausdrücklichen Anerkennung vom 24. Juli. Die Fotos IMG_6630 bis IMG_6632 zeigen sichtbar gerissene oder stark ausgefranste Leinenenden; ihre genaue zeitliche und technische Zuordnung bleibt fachlich zu prüfen.

1 Seite

Fotografische Dokumentation

ZWEI BOOTE · ZWEI ROLLEN

Welches Boot ist welches?

Jede Aufnahme ist eindeutig einem Boot zugeordnet. Bei SANKARA wird zusätzlich klar benannt, ob sie den Zustand vor der Kollision oder die Schadensfolgen danach dokumentiert.

Die Bezeichnung „anderes Boot im dokumentierten Kollisionsablauf“ beschreibt die durch Fotos, Korrespondenz und Gutachtertext belegte tatsächliche Rolle der NAUSICAA. Darüber hinaus erkannte MAIF am 24. Juli ausdrücklich schriftlich an, dass die Haftung ihres Versicherten gegeben sei, und nannte dies als Grund für ihr Angebot. Am 14. August berief sich MAIF dagegen auf einen fehlenden Nachweis der Festmacherbrüche. Die Fotos IMG_6630 bis IMG_6632 zeigen sichtbar gerissene oder stark ausgefranste Leinenenden im Festmacherbereich und stehen deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem späteren Einwand. Ob die Erklärung vom 24. Juli prozessual endgültig bindet, ist eine gesonderte Rechtsfrage.

Geschädigtes Boot · SANKARA

SANKARA – das geschädigte Boot

46 Aufnahmen dokumentieren SANKARA vor der Kollision, am Unfalltag, bei späteren Kontrollen und beim Auskranen. Die datierte unmittelbare Vorher-Aufnahme vom 8. Januar liegt zusätzlich als Beleg E13 vor. Für die Wertfrage wird ausdrücklich zwischen Vorher- und Nachher-Zustand getrennt.

Vor der Kollision – von mir in die Akte aufgenommen

Neun Aufnahmen aus der Zeit vor der Kollision. Die genauen Aufnahmedaten sind öffentlich nicht verifiziert; die Bilder dokumentieren den allgemeinen Vorzustand und die tatsächliche Nutzung. Der datierte unmittelbare Vorher-Beleg vom 8. Januar 2026 ist separat in E13 veröffentlicht.

9 Fotos

Unfalltag

1 Fotos

Dokumentation Januar

9 Fotos

Dokumentation April

5 Fotos

Auskranen im Juli

8 Fotos

Weitere Detailaufnahmen

14 Fotos
Anderes Boot · NAUSICAA

NAUSICAA – das andere Boot im dokumentierten Kollisionsablauf

18 Aufnahmen dokumentieren NAUSICAA, Größenverhältnis, äußeren Zustand, Decksbereiche und Festmacher. Die rechtliche Haftung ist nicht ausdrücklich anerkannt. Im Mai widersprach MAIF meiner gegenteiligen Aussage nicht; seit dem 14. August beruft sich MAIF auf einen fehlenden Nachweis der Festmacherbrüche. Drei Fotos zeigen sichtbar gerissene oder stark ausgefranste Leinenenden und sind für diesen neuen Einwand unmittelbar relevant.

Unfalltag

1 Fotos

Dokumentation April

8 Fotos

Dokumentation Mai

6 Fotos

Festmacher und Leinen

3 Fotos

DATENSCHUTZ BEI DER VERÖFFENTLICHUNG

Schwärzung und Quellenintegrität

Jede veröffentlichte Dokumentseite wurde in ein neues Rasterbild überführt. Namen, Kontaktdaten, Aktenzeichen, Bankdaten, Unterschriften und weitere direkte Identifikatoren wurden dauerhaft übermalt; bei zwei Fotos wurden unbeteiligte Personen durch Beschnitt vollständig entfernt. Originaldateien und Metadaten sind nicht Bestandteil der Website.

Bewusst nicht veröffentlicht

Vier Dateien bleiben bewusst privat: drei Abbildungen eines Ausweisdokuments und eine Fotografie medizinischer Unterlagen. Die medizinische Aufnahme wird nur in der privaten Quellenprüfung berücksichtigt. Gesundheitsangaben sind ausdrücklich als meine Darstellung gekennzeichnet; ein medizinisch nachgewiesener Ursachenzusammenhang wird nicht behauptet. Die Veröffentlichung der Rohunterlagen würde unverhältnismäßige Identitäts- und Gesundheitsdaten offenlegen. Die übrigen zuvor zurückgehaltenen Quellen wurden als beschnittene Fotos oder dauerhaft geschwärzte Dokumentauszüge veröffentlicht.

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